DSGVO-Abmahnung wegen fehlerhaftem Cookie-Banner

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In letzter Zeit sind mehrfach Internetseiten und Online-Shop-Betreiber mit einer Abmahnung
konfrontiert worden, weil sie angeblich Verbraucher und Besucher ihrer Seiten nicht rechtswirksam
auf die Nutzung von Cookies und Tracking aufmerksam gemacht hätten und keine rechtswirksame
Einwilligung durch die Nutzer erfolgt wäre.

Das soll einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Bei
dieser Abmahnung aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO wird unter anderem auf die jüngste
Entscheidung des EuGH zum Thema Cookies und Tracking verwiesen (EuGH,Urteil v.
1.10.2019,AZ.:C-673/17, in der Sache gegen “Planet49” als Betreiber einer Gewinnspiel-Seite).
Zusammen mit der Abmahnung wird dann eine Schadensersatzforderung begründet.

Richtig ist zwar, dass der EuGH in seiner Entscheidung ausgeurteilt hat, dass eine voreingestellte
Einwilligung selbst dann nicht ausreicht, wenn diese durch das Anklicken eines “OK-Buttons” oder
-Kästchens explizit bestätigt wird. Dass ein bereits voreingestelltes “Ja” nicht ausreicht, ist
somit eindeutig. Der EuGH fordert mithin ausdrücklich, dass eine Einwilligung willentlich extra
erfolgen muss, nachdem auch eine ausführliche Information über die Nutzung von Cookies und
Tracking erfolgt ist. Außerdem muss dafür ein Extra Fenster / Pop-up genutzt werden, das dem
Nutzer auffällt. Gleichzeitig darf aber keine so dominante Darstellung erfolgen, dass der Nutzer
sich quasi genötigt sieht, einzuwilligen, wenn er die Seite weiter nutzen will. Ganz klar ist
außerdem nicht, ob eine Einwilligung zu technisch unbedingt erforderlichen Cookies und Tracking
erforderlich ist. Der EuGH tendiert wohl in diese Richtung. Marketing- und Analyse- Cookies werden
wohl als nicht erforderlich und somit immer einwilligungspflichtig (Pflicht-Opt-in) angesehen. Auf
jeden Fall ist aber immer zu prüfen, welchen Charakter die eingesetzten Cookies haben, also ob
diese technischer Natur sind und damit unbedingt erforderlich oder ob es sich um (entbehrliche)
Cookies handelt, die nur Marketing- und Analysezwecken dienen. Ob die eingesetzten Cookies
Gegenstand einer Abmahnung sein können, ist zu prüfen.

In der Abmahnung wird den abgemahnten Seitenbetreibern unter anderem vorgehalten, diese hätten die
Nutzer nicht (oder nicht ausreichend) über die Weitergabe der Daten an Dritte für Werbezecke und
gesetzliche Löschfristen informiert.

‘Bei einer Abmahnung ist aber auch nach der EuGH-Entscheidung gar nicht klar, ob überhaupt ein
Verstoß bei Ihnen vorliegt und ob der in Anspruch gebrachte zivilrechtliche Schadensersatz
überhaupt zulässig ist. Zumindest auch in der Höhe scheinen die dort bezifferten Forderungen auf
jeden Fall zu hoch und unangemessen zu sein. Auch einen Unterlassungsanspruch kennt die DSGVO in der
Form gar nicht. Grundsätzlich sollte weiterhin auch der Einzelfall genau geprüft werden – auch
nach der EuGH-Entscheidung! Es kann sich für Sie also auf jeden Fall lohnen, eine Abmahnung nicht
einfach so hinzunehmen, sondern sich dagegen zur Wehr zu setzen und unseren Rat und unsere Hilfe in
Anspruch zu nehmen!

Wir helfen Ihnen gern, wenn Sie wegen dieser rechtlichen Problematik mit einer Abmahnung
konfrontiert werden. Nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich
vertrauensvoll beraten. Wenn Sie nähere Informationen zur Entscheidung des EuGH zur Rechtsfrage
nachlesen wollen, finden Sie zum Beispiel unter dem Link https://openjur.de/u/2180608.html eine
ausführliche Darstellung der Rechtslage, des Urteils und der möglichen Folgen.

Weitere nützliche Informationen vom VFR Verlag für Rechtsjournalismus finden Sie unter: https://www.abmahnung.org/dsgvo-abmahnung/ 

Themenfelder sind dort:

  • Abmahnung nach DSGVO: Wann ist damit zu rechnen?
  • Sanktionen als Folge einer DSGVO-Abmahnung
  • DSGVO: Abmahnung als Muster